Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise beziehen ohne individuelles Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern diese sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle hierfür unabdingbaren Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören, unter anderem, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung im Verlauf der zurückliegenden 30 Monate sowie der Wille und die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders schaut es hingegen aus, wenn ein Angestellter sein Arbeitsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder eine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel auf Grund von arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Zwar verliert er dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen andauern. Gleichzeitig verringert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und bemüht sich der Bezieher von Arbeitslosengeld nicht ausreichend um eine neue Stelle, können weitere Sperrzeiten folgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu da, Arbeitssuchende für befristete Zeit abzusichern, was hauptsächlich ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen helfen soll. Jemand der selbst kündigt, weiß ja in der Regel, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte konnten ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Auch durch bewusstes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld abgewendet werden. Hierzu gehört freilich, sich termingerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer geringen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.

Sofern eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wurde, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser muss immer in Schriftform erfolgen und in diesem Zusammenhang dürfen auch nochmals die Gründe für die Kündigung erklärt werden.

Insofern die Sperre indes bestehen bleibt, kann zumindest das Bürgergeld (häufig als Hartz IV bezeichnet) beansprucht werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Unzweifelhaft handelt es sich dabei nur um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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