Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Eine Kündigung dient der Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung verlangt in jedem Fall die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist diese unwirksam. Jede Vertragspartei verfügt über die Möglichkeit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Kraft einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die entsprechend vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist in der Mehrzahl der Fälle vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, zum Beispiel schwere Beleidigung, Diebstahl oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Erfolgt eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer verlangt es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Doch immerhin muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Erfolgt die Kündigung demgegenüber in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungen sind signifikant größer. Sehr viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen differenziert wird. Wenn ein Betriebs- oder Personalrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung. 

Für zahlreiche schutzwürdige Gruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, gilt ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz. Daran partizipieren Behinderte, Auszubildende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Schwangere, Wehrdienstleistende, Mitglieder des Betriebsrates und langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um einer Kündigung rechtzeitig entgegenzutreten, bleiben dem gekündigten Arbeitnehmer lediglich drei Wochen. Lässt er diese Frist ungenutzt vergehen, ist eine Kündigungsschutzklage nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. 

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