Die fristlose Kündigung
Außerordentliche oder fristlose Kündigung
Die Worte "außerordentliche Kündigung" können nicht synonym für "fristlose Kündigung" verwendet werden. Zwar ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, doch ist nicht jede außerordentliche Kündigung auch eine fristlose. Dies lässt sich sehr gut an einem konkreten Beispiel verdeutlichen.
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen quasi unkündbar sind, unabdingbar. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Aus diesem Grunde erfolgt die außerordentliche Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.
Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund
Nur in Schriftform und mit Unterschrift ist eine fristlose Kündigung, so wie jede andere gültig. Nun geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen Kündigungen im Speziellen. Einerlei ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
Was gibt es nun für "wichtige Gründe", welche eine fristlose Kündigung verursachen Das zugehörige Gesetz besagt dazu veranschaulicht, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was indessen alles als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
In der arbeitsgerichtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
Ein wichtiger Grund liegt unstrittig nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um dem vertragswidrigen Verhalten entgegenzutreten. Weiter darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung höchstens eine Frist von zwei Wochen vergehen.
Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund angezeigt sein, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Im Falle, dass es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, jedoch ist dessen Zustimmung nicht erforderlich.
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