Der Aufhebungsvertrag

Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Form zur Beendigung eines Vertrags und kann durch die Vertragsparteien frei verfasst werden, allerdings wird immer die Schriftform verlangt. Dieser gestalterische Spielraum wird von Arbeitsrechtlern nicht zuletzt dafür beansprucht, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Der Hauptgrund der Arbeitgeber Aufhebungsverträge zu offerieren, ist, den wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.

Soll ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen beendet werden, empfehlen sich dafür, je nach den Umständen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Erste Bedingung ist ebendeswegen, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber einerseits und für den Arbeitnehmer andererseits in Frage kommt. Da ein Aufhebungsvertrag vornehmlich für den Arbeitnehmer mit gewichtigen Nachteilen einher geht, sollte er diesen nicht unüberlegt unterzeichnen.


Nach- und Vorteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien

Der Nutzen für die Arbeitgeberseite ist enorm: Der bestehende Kündigungsschutz entfällt, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden und die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.

Die Vorteile für den Arbeitnehmer sind überschaubar: So kann er eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.

Die eventuellen Minuspunkte halten sich für Arbeitgeber in kalkulierbaren Grenzen: Die Abfindungszahlung in beträchtlicher Höhe, ist bei den meisten Aufhebungsverträgen ohnedies kaum zu vermeiden, dazu kommt ab und zu eine zusätzliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.

Die Minuspunkte für die Arbeitnehmerseite sind unter Umständen gravierend: Eventuell ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, unterliegt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, entfällt der bestehende Kündigungsschutz oder endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist.

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