Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Öfters wird die Urlaubszeit zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und kaum jemand mag dem widersprechen, ist man doch in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, bekommt seine Bezüge weiter und erhält in vielen Betrieben zusätzliches zum Urlaubsentgelt noch ein zuzügliches Urlaubsgeld. Allerdings entfachen sich an der Thematik Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Streitereien. Hin und wieder sind es allein durch Fehleinschätzungen entstandene Missverständnisse, oft genug geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern. 

Um sinnlose Konfliktfelder zu vermeiden, ist eine genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Bedingungen notwendig. Gewöhnlich langt ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag, um den Urlaubsanspruch herauszufinden. Vorausgesetzt, dass Sie in beiden nichts findet, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche.

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Vorneweg muss der Urlaub vom Beschäftigten beim Arbeitgeber formell beantragt werden, wenn möglich früh, am besten gleich zu Anfang des neuen Kalenderjahres und bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Dieses kann sowohl verbal, als auch schriftlich erfolgen, allerdings hat jede Variante Nach- und Vorteile. 

Von nun an muss der Arbeitgeber den Urlaubsantrag annehmen und dem Arbeitnehmer diesen somit genehmigen. Die Gewährung des Urlaubs sollte zügig erfolgen, damit der Mitarbeiter diesen richtig planen kann, jedoch ist dem Gesetzgeber dafür keine Frist gesetzt. 

Befürchtet der Arbeitnehmer eine Ablehnung seines Antrags, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller nur eine Klage beim Arbeitsgericht, damit seinen Urlaubswünschen entsprochen wird. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist energisch abzuraten, denn diese führt möglicherweise unmittelbar zu einer wirksamen fristlosen Kündigung. 

Zur Berechnung des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Gehalt der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär bezog. Das Urlaubsentgelt wird vor dem Antritt des Urlaubs ausgezahlt. 

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