Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es liegt in der Tat grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, weil das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Der Arbeitgeber versucht dann, dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Mitarbeiter, den Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aufgrund zu erwartender Kosten geschieht das idealerweise bereits zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
 
 Die Annahmen, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen ist, gehen weit auseinander. Ziemlich oft findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto geben die Beschäftigten ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel jedoch für zu wenig her. Fast immer ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine präzise individuelle Analyse zu ermitteln, wobei dem Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung die entscheidende Rolle zukommt.

Die Höhe der Abfindung

Letztlich wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern ist das Ergebnis aus den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus zahlreichen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, Hilfe von außen zu nutzen.

Ein Anwalt für Arbeitsrecht ist in der Lage, die mögliche Abfindungshöhe recht genau abzuschätzen und verfügt wegen seiner Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In einigen konkreten Fällen kann aber doch ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein zu dem Fall hinzugezogener Anwalt wird eine solche Möglichkeit zweifellos stets in Betracht ziehen. Auch ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.

Insbesondere, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erstreiten. Dabei gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad einer Kündigung und je stärker der Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

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